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Schweizer Geldspielgesetz und der Status nicht konzessionierter Online-Casinos

Updated September 2026
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Symbolische Darstellung des Schweizer Bundeshauses mit Aktenordnern zum Geldspielgesetz

Wer in der Schweiz von einem Casino ohne Lizenz spricht, meint im juristischen Sinn fast immer dasselbe: ein im Ausland reguliertes Online-Casino, das keine Konzession der Eidgenössischen Spielbankenkommission besitzt und in der Schweiz dennoch erreichbar sein will. Dieser Sammelbegriff verschleiert allerdings, wie präzise das schweizerische Geldspielrecht die Grenze zwischen erlaubten und nicht erlaubten Angeboten zieht. Der folgende Beitrag ordnet das Bundesgesetz über Geldspiele in seine drei tragenden Säulen ein, benennt die zuständigen Behörden und beschreibt, welche Folgen die Konzessionspflicht für ausländische Anbieter, Schweizer Spielende und das Marketing in der Schweiz hat.

Inhaltsverzeichnis
  1. Vom Verbot zur konzessionierten Öffnung: der Weg zum Geldspielgesetz
  2. Die Trias der Schweizer Geldspielaufsicht: ESBK, Gespa und Bundesamt für Justiz
  3. Das Konzessionssystem: warum ausländische Anbieter strukturell ausgeschlossen sind
  4. Netzsperren und Werbeverbot: die Werkzeuge zur Marktabgrenzung
  5. Strafnormen: gegen wen sich Artikel 130 und 131 BGS richten
  6. Steuerliche Privilegierung als regulatorischer Hebel
  7. Was die Wendung Casino ohne Lizenz im Schweizer Sprachgebrauch tatsächlich bedeutet
  8. Weiterführende Themen
  9. Über den Autor

Vom Verbot zur konzessionierten Öffnung: der Weg zum Geldspielgesetz

Die rechtliche Behandlung des Glücksspiels in der Schweiz hat sich über mehr als ein Jahrhundert in mehreren Etappen entwickelt. Nach einem generellen Spielbankenverbot, das bis Ende des zwanzigsten Jahrhunderts galt, öffnete das Spielbankengesetz von 1998 den Markt für landbasierte Casinos in zwei Konzessionskategorien. Parallel dazu regelte das Lotteriegesetz von 1923 die Grossspiele, also Lotterien und Sportwetten. Mit dem Aufkommen des Online-Glücksspiels nach der Jahrtausendwende geriet diese Trennung unter Druck, weil immer mehr ausländische Anbieter Schweizer Spielerinnen und Spieler über das Internet erreichten, ohne in der Schweiz steuerlich oder aufsichtsrechtlich greifbar zu sein.

Die politische Antwort war ein neues, einheitliches Geldspielgesetz, das im Parlament beraten und am 10. Juni 2018 in einer Volksabstimmung mit rund 72,9 Prozent Ja-Stimmen angenommen wurde. Das Bundesgesetz über Geldspiele, kurz BGS und unter der systematischen Nummer SR 935.51 geführt, trat zusammen mit der zugehörigen Verordnung über Geldspiele (VGS, SR 935.511) am 1. Januar 2019 in Kraft. Es ersetzte das alte Spielbankengesetz und das Lotteriegesetz und schuf für die beiden Hauptkategorien ein gemeinsames Dach. Erst mit diesem Schritt wurden Online-Spielbankenspiele in der Schweiz überhaupt legalisiert, allerdings unter sehr engen Voraussetzungen.

Briefumschläge zur Volksabstimmung über das Schweizer Geldspielgesetz vom Juni 2018

Wichtig für das Verständnis des heutigen Marktes ist die Begründung des Gesetzgebers. Die Botschaft zum Geldspielgesetz nennt ausdrücklich zwei Ziele: Erstens soll die Wertschöpfung aus dem Geldspiel weiterhin gemeinnützigen und kantonalen Zwecken sowie der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugutekommen. Zweitens soll der Spielerschutz auch im Online-Bereich gewährleistet sein, der bis dahin als Graumarkt galt. Aus diesen beiden Zielen leitet sich die zentrale Konstruktion ab: Online-Casinospiele dürfen nur Inhaber einer Schweizer Spielbankenkonzession anbieten, also Unternehmen, die bereits ein landbasiertes Casino in der Schweiz betreiben. Damit ist der Markt für ausländische Anbieter strukturell verschlossen.

Die Trias der Schweizer Geldspielaufsicht: ESBK, Gespa und Bundesamt für Justiz

Die Aufsicht über das Schweizer Geldspielwesen ruht auf drei institutionellen Pfeilern, die saubere Zuständigkeiten haben. An erster Stelle steht die Eidgenössische Spielbankenkommission, kurz ESBK, eine eigenständige Bundesbehörde mit Sitz in Bern. Sie ist zuständig für die Spielbankenspiele, also für die klassischen Casinospiele wie Roulette, Blackjack, Baccarat, Poker und Slot-Maschinen, und zwar sowohl in landbasierter als auch in online angebotener Form. Die ESBK erteilt die Bewilligung für einzelne Spiele, beaufsichtigt die laufende Tätigkeit der Spielbanken, prüft die Sozialkonzepte und führt die Sperrliste der nicht bewilligten Online-Spielangebote nach Artikel 86 BGS.

Die zweite Säule ist die Interkantonale Geldspielaufsicht, die unter der Marke Gespa auftritt und aus der früheren Comlot hervorgegangen ist. Ihre Zuständigkeit umfasst die Grossspiele, das heisst grosse Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele. Die Gespa erteilt Bewilligungen an die beiden grossen Schweizer Lotteriegesellschaften Swisslos und Loterie Romande und führt eine eigene Sperrliste für nicht bewilligte Online-Grossspiele. Anders als die ESBK ist die Gespa nicht eine Bundesbehörde, sondern wird von den Kantonen getragen, was die föderale Struktur des Lotteriewesens widerspiegelt.

Stilisiertes Organigramm der Schweizer Geldspielaufsicht mit ESBK und Gespa

Den Rahmen über beide Behörden zieht das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, in dessen Geschäftsbereich das Bundesamt für Justiz die Oberaufsicht und die Gesetzgebungsarbeiten im Geldspielrecht koordiniert. Konzessionen werden formell durch den Bundesrat erteilt, der sich dabei auf Berichte und Empfehlungen der ESBK stützt. Diese Aufteilung ist mehr als nur eine bürokratische Feinheit. Sie führt dazu, dass ein ausländischer Anbieter, der Schweizer Spielende anspricht, im schlimmsten Fall mit Verfügungen aus zwei Richtungen konfrontiert sein kann, einmal aus dem Spielbanken- und einmal aus dem Grossspielbereich, je nachdem, ob er Casinospiele oder Sportwetten und Lotterien anbietet.

Hilfe bei problematischem Spielverhalten

Wer den Eindruck hat, das Glücksspiel nicht mehr unter Kontrolle zu haben, erreicht in der Schweiz rund um die Uhr die anonyme und kostenlose Helpline von SOS Spielsucht unter der Nummer 0800 040 080. Beratung in deutscher, französischer und italienischer Sprache. Online-Beratung über sos-spielsucht.ch.

Das Konzessionssystem: warum ausländische Anbieter strukturell ausgeschlossen sind

Das Bundesgesetz über Geldspiele kennt für Spielbankenspiele ausschliesslich Konzessionen, die an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz erteilt werden und an den Betrieb einer landbasierten Spielbank gekoppelt sind. Ein rein internetbasiertes Modell ist im Gesetz nicht vorgesehen. Wer in der Schweiz online Casinospiele anbieten will, muss erstens Inhaber einer A- oder B-Konzession sein, also bereits ein physisches Casino führen, zweitens beim Bundesrat eine sogenannte Konzessionserweiterung beantragen, und drittens für die einzelnen Spielarten und die technische Plattform eine Bewilligung der ESBK einholen. Erst alle drei Schritte zusammen ergeben das, was umgangssprachlich als Schweizer Online-Casinolizenz bezeichnet wird.

Diese Konstruktion hat eine wichtige Konsequenz für ausländische Anbieter. Auch ein in Malta vorbildlich regulierter Betreiber mit einer Lizenz der Malta Gaming Authority kann in der Schweiz keine Konzession bekommen, weil ihm die landbasierte Spielbank fehlt und das Gesetz diese Verknüpfung zwingend vorschreibt. Damit ist die Aussage, ein Anbieter habe eine internationale Lizenz und sei deshalb auch in der Schweiz erlaubt, im juristischen Sinn schlicht falsch. Aus Schweizer Sicht ist jeder Anbieter, der keine ESBK-Konzession besitzt, ein nicht bewilligter Anbieter, unabhängig davon, ob er anderswo legal operiert.

Aktenordner mit Konzessionsunterlagen für Schweizer Online-Spielbanken auf einem Schreibtisch

Der Bundesrat hat am 29. November 2023 die Konzessionen für die neue Periode 2025 bis 2044 vergeben. Insgesamt erhielten zwanzig landbasierte Spielbanken eine Konzession, von denen aktuell rund zehn bis zwölf zusätzlich über eine Online-Konzessionserweiterung verfügen oder eine solche aktiv betreiben. Das Spektrum der aktuell aktiven Schweizer Online-Spielbanken wird auf der Seite zu den konzessionierten Schweizer Anbietern ausführlich beschrieben. Für das Verständnis des regulatorischen Bildes genügt zunächst die Feststellung, dass dieser Markt geschlossen ist: Eine offene Vergabe an internationale Bewerber findet nicht statt, und es gibt auch keinen Mechanismus, der einer MGA-Lizenz in der Schweiz unmittelbare Geltung verschaffen würde.

Netzsperren und Werbeverbot: die Werkzeuge zur Marktabgrenzung

Damit das Konzessionsmodell nicht durch ausländische Anbieter unterlaufen wird, sieht das Geldspielgesetz zwei zentrale Schutzinstrumente vor. Das erste ist die Netzsperre nach Artikel 86 BGS. Sobald die ESBK oder die Gespa feststellt, dass ein nicht bewilligtes Online-Geldspielangebot aus der Schweiz erreichbar ist, kann sie eine Sperrverfügung erlassen. Diese wird im Bundesblatt veröffentlicht und verpflichtet die Schweizer Fernmeldedienstanbieterinnen, den Zugang zur betreffenden Domain technisch zu unterbinden. In der Praxis geschieht dies über die Auflösung der Domain im Domain Name System: Wer die Adresse aufruft, wird auf eine sogenannte Stoppseite umgeleitet.

Die ESBK aktualisiert ihre Sperrliste regelmässig. Stand 24. Februar 2026 umfasst die Liste 2944 gesperrte Spielbanken-Domains, allein in diesem Update kamen 376 neue Einträge hinzu. Die Gespa-Sperrliste bewegt sich in einer ähnlichen Grössenordnung. Im Februar 2023 lag die Zahl der gesperrten Domains noch bei rund tausend, was die rasche Dynamik des Marktes unterstreicht. Wie diese Sperren technisch wirken und warum das Bundesgericht ihre Verhältnismässigkeit in den Urteilen 2C_336 bis 2C_338 vom 18. Mai 2022 bestätigt hat, ist Gegenstand der vertiefenden Seite zur Funktionsweise der DNS-Sperren.

Stilisierter Bildschirm mit Stoppseite der ESBK bei einer gesperrten Casino-Domain

Das zweite Werkzeug ist das Werbeverbot nach Artikel 74 BGS. Die Vorschrift untersagt Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele. Die Regelung trifft nicht nur den ausländischen Anbieter selbst, sondern auch Vermittler, Affiliates und Medien, die solche Angebote bewerben. Werbung für konzessionierte Schweizer Anbieter ist zulässig, darf aber nicht aufdringlich sein, nicht in die Privatsphäre eindringen, nicht irreführen und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten. Die Reichweite des Werbeverbots ist einer der Gründe, warum redaktionelle Inhalte über nicht konzessionierte Anbieter in der Schweiz besonders sorgfältig zu formulieren sind und warum diese Website auf ranking-orientierte Empfehlungssprache verzichtet.

Strafnormen: gegen wen sich Artikel 130 und 131 BGS richten

Ein Punkt, der in der öffentlichen Diskussion häufig durcheinander gerät, betrifft die Frage, wer eigentlich nach dem Geldspielgesetz strafbar ist. Die einschlägigen Normen finden sich in den Artikeln 130 und 131 BGS. Artikel 130 bedroht denjenigen mit Strafe, der vorsätzlich Spielbankenspiele ohne die erforderlichen Bewilligungen veranstaltet, durchführt oder zur Verfügung stellt. Artikel 131 erfasst gewerbsmässige Werbung für nicht bewilligte Geldspiele und sieht Bussen von bis zu 500’000 Franken vor. Beide Tatbestände richten sich gegen die Anbieter- und Vermittlerseite, nicht gegen Spielerinnen und Spieler.

Spielende selbst sind nach geltendem Schweizer Recht nicht strafbar, wenn sie auf einem nicht konzessionierten Casino spielen. Diese Auslegung wird sowohl von der ESBK in öffentlichen Stellungnahmen als auch in der Botschaft zum BGS bestätigt. Die Konsequenzen für Spielende liegen nicht im Strafrecht, sondern im fehlenden Rechtsschutz, in steuerlichen Nachteilen und im Risiko, dass das genutzte Casino nicht den gleichen Spielerschutzstandards entspricht wie ein Schweizer Anbieter. Diese Differenzierung wird auf der Seite zum Rechtsstatus der Spielenden im Detail nachgezeichnet.

Zentrale Normen des Geldspielgesetzes im Überblick
NormInhaltRichtet sich an
Art. 86 BGSSperrung des Zugangs zu nicht bewilligten Online-GeldspielenFernmeldedienstanbieter, Anbieter
Art. 87 BGSEinspracherecht gegen SperrverfügungBetroffene Anbieter
Art. 74 BGSVerbot der Werbung für nicht bewilligte AngeboteWerbetreibende, Medien, Affiliates
Art. 130 BGSStrafnorm gegen das unbefugte AnbietenVeranstalter, Vermittler
Art. 131 BGSBussen bis 500’000 Franken bei gewerbsmässigen VerstössenVeranstalter, Werbende
Art. 75 ff. BGSSpielerschutz und SozialkonzepteKonzessionierte Spielbanken
Art. 80 BGSSpielsperre und SperrregisterKonzessionierte Spielbanken

Steuerliche Privilegierung als regulatorischer Hebel

Ein oft übersehener Mechanismus des Schweizer Geldspielrechts liegt im Steuerrecht. Mit dem Inkrafttreten des BGS wurden die Bestimmungen zur Besteuerung von Geldspielgewinnen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und im Steuerharmonisierungsgesetz angepasst. Artikel 24 Buchstabe i DBG sieht vor, dass Gewinne aus Spielbankenspielen in einer in der Schweiz konzessionierten Spielbank vollständig steuerfrei sind. Für Gewinne aus konzessionierten Online-Spielbankenspielen sowie aus Schweizer Grossspielen gilt ein Steuerfreibetrag von einer Million Franken pro Einzelgewinn. Erst darüber wird die Verrechnungssteuer fällig.

Diese Privilegierung gilt ausdrücklich nur für Gewinne aus konzessionierten Schweizer Angeboten. Wer in einem nicht konzessionierten ausländischen Casino gewinnt, hat keinen Anspruch auf diesen Freibetrag. Die Gewinne sind in vollem Umfang als übriges Einkommen in der Steuererklärung anzugeben und werden zum Grenzsteuersatz besteuert. Damit wirkt das Steuerrecht als zusätzlicher Hebel, der den konzessionierten Schweizer Markt attraktiver macht. Wie sich diese Differenz konkret auswirkt und welche praktischen Stolpersteine sich bei der Deklaration ergeben, beschreibt die Detailseite zur Besteuerung von Casino-Gewinnen.

Aufgeschlagene Steuerunterlagen mit Hervorhebung von Artikel 24 DBG zur Besteuerung von Geldspielgewinnen

Was die Wendung Casino ohne Lizenz im Schweizer Sprachgebrauch tatsächlich bedeutet

Vor dem Hintergrund der bisherigen Erläuterungen lässt sich der populäre Begriff präzisieren. Ein Casino ohne Lizenz im Schweizer Sinn ist nicht ein Casino, das gar keine Lizenz hat, sondern eines, das keine Konzession der Eidgenössischen Spielbankenkommission besitzt. In den allermeisten Fällen handelt es sich um Anbieter mit einer Lizenz aus Malta, Curaçao, Anjouan, Gibraltar oder ähnlichen Jurisdiktionen, die für ihre jeweilige Heimataufsicht durchaus legal arbeiten, in der Schweiz aber als nicht bewilligt gelten. Aus dieser Differenz ergeben sich alle praktischen Konsequenzen: die Sperrliste, das Werbeverbot, die fehlende Anbindung an das Schweizer Sperrregister und die ungünstigere steuerliche Behandlung.

Diese begriffliche Klarstellung ist mehr als juristische Pedanterie. Sie hilft, die in vielen Online-Foren verbreitete Behauptung, eine MGA-Lizenz mache ein Casino auch für die Schweiz legal, in den richtigen Kontext zu rücken. Die MGA-Lizenz ist ein Qualitätszeichen für den maltesischen Heimatmarkt und für andere EU-Staaten, in denen die jeweilige Aufsicht das anerkennt. Sie hat in der Schweiz aber keine konstitutive Wirkung. Wer Aufsicht, Beschwerdeweg und Rechtsschutz aus Schweizer Sicht beurteilt, kommt zu einem ernüchternden Ergebnis: Ein Streit um die Auszahlung eines MGA-Casinos wird vor der maltesischen Player Support Unit ausgetragen, nicht vor einem Schweizer Gericht.

Drei Flaggen von Malta, Curaçao und Anjouan symbolisieren typische Offshore-Lizenzjurisdiktionen

Weiterführende Themen

Drei vertiefende Beiträge greifen einzelne Aspekte des Schweizer Geldspielrechts gesondert auf. Der Beitrag zum Rechtsstatus der Spielenden beantwortet die in der Schweiz besonders häufige Frage, ob jemand strafbar wird, der auf einem nicht konzessionierten Casino spielt, und beschreibt das Spektrum der zivilrechtlichen Risiken von der Bonusbedingung bis zur Auszahlungsverweigerung. Der Beitrag zur Funktionsweise der ESBK-Netzsperren erklärt die DNS-Technik, das Verfahren der Sperrverfügung, den Einsprachemechanismus nach Artikel 87 BGS und das Bundesgerichtsurteil vom Mai 2022.

Ein weiterer Beitrag widmet sich der Besteuerung von Casino-Gewinnen aus konzessionierten und nicht konzessionierten Quellen. Er enthält ein konkretes Rechenbeispiel, ordnet die kantonalen Praktiken zur Abzugsfähigkeit von Einsätzen ein und benennt die praktischen Hürden, die sich bei der Beweisführung gegenüber der Steuerverwaltung ergeben.

Zur Zuständigkeit der Behörden ist nochmals festzuhalten, dass die ESBK für Spielbankenspiele landbasiert und online verantwortlich ist, während die Gespa die Grossspiele beaufsichtigt, also Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele. Konzessionen für Spielbanken erteilt der Bundesrat; die Oberaufsicht und Gesetzgebung liegen beim Bundesamt für Justiz im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement. Ein rein internationales Unternehmen ohne physisches Casino in der Schweiz kann keine Schweizer Konzession beantragen, weil das Geldspielgesetz die Online-Konzession an den Betrieb einer landbasierten Schweizer Spielbank koppelt. Eine Lizenz aus Malta, Curaçao, Anjouan oder einer anderen Jurisdiktion ändert daran nichts.

Über den Autor

Andreas Suter befasst sich seit über zwölf Jahren mit der Regulierung des Glücksspielmarktes im deutschsprachigen Raum, mit einem klaren Fokus auf das schweizerische Geldspielgesetz und die Praxis der Eidgenössischen Spielbankenkommission. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen bei Netzsperren, Steuerpflicht von Spielgewinnen und Spielerschutz nach Schweizer Recht.

Mehr über Andreas Suter und die Redaktion

Letzte Aktualisierung: . Dieser Beitrag dient der juristisch-redaktionellen Information und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall.

Geschrieben von der Redaktion „Casino Ohne Lizenz”.

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