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ESBK-Netzsperren in der Schweiz: Technik, Wirkung und Bundesgerichtsurteil 2C_336/2021

Updated September 2026
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Stilisierte Visualisierung der Schweizer DNS-Netzsperren mit gesperrten Casino-Domains

Die Netzsperre ist das sichtbarste Werkzeug, mit dem die Schweiz ihren Konzessionsmarkt gegen nicht bewilligte ausländische Online-Casinos abgrenzt. Sie ist in Artikel 86 des Bundesgesetzes über Geldspiele verankert, wird von der Eidgenössischen Spielbankenkommission und der Gespa angeordnet und von den Schweizer Fernmeldedienstanbieterinnen technisch umgesetzt. Im Februar 2026 erreichte die ESBK-Sperrliste mit 2944 Einträgen einen neuen Höchststand. Die Funktionsweise, die Rechtsgrundlagen und die Reichweite dieses Instruments sind Gegenstand dieser Detailseite, ergänzt um eine eingehende Analyse des Bundesgerichtsurteils 2C_336/2021 vom 18. Mai 2022, mit dem die Verhältnismässigkeit der Sperren höchstrichterlich bestätigt wurde.

Inhaltsverzeichnis
  1. Die Rechtsgrundlage: Artikel 86 und 87 BGS
  2. Wie eine DNS-Sperre technisch wirkt
  3. Das Bundesgerichtsurteil vom 18. Mai 2022
  4. Aktuelle Zahlen zur Sperrliste der ESBK und der Gespa
  5. Parallel zur Netzsperre: die Zahlungssperre
  6. Was die Netzsperren leisten und was nicht
  7. Über den Autor

Die Rechtsgrundlage: Artikel 86 und 87 BGS

Die Befugnis zur Sperrverfügung ergibt sich aus Artikel 86 des Bundesgesetzes über Geldspiele. Stellt eine der beiden Aufsichtsbehörden, also die ESBK für Spielbankenspiele oder die Gespa für Grossspiele, fest, dass ein nicht bewilligtes Online-Geldspielangebot aus der Schweiz erreichbar ist, erlässt sie eine Sperrverfügung. Diese identifiziert das Angebot alphanumerisch über die Domain und verpflichtet die Schweizer Fernmeldedienstanbieterinnen, den Zugang zu sperren. Die Veröffentlichung erfolgt im Bundesblatt und auf den Internetseiten der zuständigen Behörde.

Artikel 87 BGS gewährt den betroffenen Anbietern ein Einspracherecht. Wer eine Sperrverfügung erhält, kann innerhalb von dreissig Tagen Einsprache erheben. Im Einspracheverfahren prüft die Behörde, ob die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Praktisch entscheidet hier oft, ob der Anbieter sein Angebot in der Schweiz aufgegeben oder den Zugang aus der Schweiz wirksam blockiert hat. Ein Anbieter, der die Schweizer Spieler weiterhin aktiv anspricht, hat in der Einsprache regelmässig keine Aussicht auf Erfolg. Gegen den Einspracheentscheid steht der Beschwerdeweg an das Bundesverwaltungsgericht und in letzter Instanz an das Bundesgericht offen.

Symbolische Darstellung des Bundesblatts der Schweiz mit Hinweis auf eine Sperrverfügung der ESBK

Ergänzt wird Artikel 86 BGS durch Artikel 93 der Verordnung über Geldspiele, der die technische Ausgestaltung der Sperrmethode regelt. Die Norm verlangt, dass die gewählte Methode angemessen, verhältnismässig und auf das Geldspielangebot beschränkt ist. Das ist der rechtliche Ausgangspunkt für die viel diskutierte Frage des sogenannten Overblockings, also der unbeabsichtigten Sperrung von Inhalten, die nicht zum eigentlichen Geldspielangebot gehören. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage in mehreren Verfahren befasst und die DNS-Sperre als geeignete und im Regelfall verhältnismässige Methode anerkannt.

Wie eine DNS-Sperre technisch wirkt

Die Schweizer Netzsperre wird über das Domain Name System umgesetzt, also über jene Komponente des Internets, die menschenlesbare Adressen in IP-Adressen übersetzt. Wenn ein Schweizer Internetnutzer eine gesperrte Domain in seinem Browser eingibt, fragt sein Computer normalerweise den DNS-Resolver des Schweizer Providers, also die DNS-Server von Swisscom, Sunrise, Salt, Init7, green.ch oder anderen Anbietern. Diese Server sind durch die Sperrverfügung verpflichtet, für die betroffene Domain keine Auflösung an die echte IP-Adresse zurückzugeben, sondern auf eine sogenannte Stoppseite umzuleiten, auf der eine Information über die Sperre erscheint.

Diese Technik hat zwei wichtige Eigenschaften, die für die juristische Beurteilung der Sperrwirkung entscheidend sind. Erstens handelt es sich um eine vergleichsweise schonende Methode. Sie greift nicht in den Datenverkehr selbst ein, sondern nur in die Adressauflösung. Eine echte Inspektion des Datenverkehrs, also eine Deep Packet Inspection, wäre erheblich invasiver. Zweitens ist die Methode technisch umgehbar. Wer alternative DNS-Resolver wie die öffentlichen Server von Cloudflare oder Google verwendet, wer einen lokalen DNS-Eintrag setzt oder wer ein virtuelles privates Netzwerk nutzt, sieht die Stoppseite nicht und erreicht das ursprüngliche Angebot trotzdem.

Schematische Darstellung einer DNS-Anfrage in der Schweiz und der Umleitung auf eine Stoppseite

Die ESBK kommuniziert diese Lücke offen. In einer Stellungnahme vom Juni 2025 räumte die Behörde gegenüber dem Schweizer Radio und Fernsehen ein, dass das Verfahren bis zur Sperrung einer Domain Wochen oder Monate dauern kann, weil die Bekanntmachung im Bundesblatt, die Abklärungen mit den Internetanbietern sowie die technischen und administrativen Prozesse Zeit benötigen. Insbesondere bei einer Welle von gleichzeitig zu sperrenden Domains entstehen Wartezeiten, in denen das Angebot weiterhin erreichbar bleibt. Diese Schwäche ist dem Gesetzgeber bewusst und Teil der politischen Diskussion über die Wirksamkeit des Sperrregimes.

Das Bundesgerichtsurteil vom 18. Mai 2022

Das juristische Ankerstück der Schweizer Netzsperren ist das Bundesgerichtsurteil mit den Aktenzeichen 2C_336/2021, 2C_337/2021 und 2C_338/2021 vom 18. Mai 2022. Drei in Malta ansässige Online-Glücksspielanbieter hatten sich gegen Sperrverfügungen der damaligen Comlot, der Vorgängerin der Gespa, und der ESBK zur Wehr gesetzt. Sie argumentierten unter anderem, dass die Schweizer Netzsperren die Wirtschaftsfreiheit nach Artikel 27 der Bundesverfassung verletzten, dass sie unverhältnismässig seien und dass sie gegen das Diskriminierungsverbot des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der Europäischen Union verstiessen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerden in einem ausführlich begründeten Urteil ab. Es stellte fest, dass die Schweiz im Bereich des Geldspielrechts verfassungsmässig zur Abweichung von der allgemeinen Wirtschaftsfreiheit berechtigt ist. Die Konzessionierung diene legitimen öffentlichen Interessen, namentlich dem Spielerschutz, der Geldwäschereiprävention und der Sicherung der Einnahmen für die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Netzsperre nach Artikel 86 BGS sei geeignet, das Ziel der Marktabgrenzung zu erreichen, sie sei erforderlich und sie sei im engeren Sinn verhältnismässig.

Aussenansicht des Schweizerischen Bundesgerichts in Lausanne in dezentem Tageslicht

Der Verfahrensgang führte die drei Beschwerden durch alle Instanzen. Zunächst hatte das Bundesverwaltungsgericht die Sperrverfügungen bestätigt, dann zog das Bundesgericht in einem inhaltlich umfangreichen Urteil zentrale Aspekte des Schweizer Geldspielrechts zusammen. Bemerkenswert ist insbesondere, dass das Gericht den Vortrag der Beschwerdeführerinnen zur angeblich unzulässigen Konzessionsmonopolisierung verwarf und das Zwölfer-Modell der Schweiz als verfassungskonform bestätigte. Eine Öffnung des Marktes für ausländische Anbieter ausserhalb des Konzessionssystems sei verfassungsrechtlich nicht geboten.

Stapel von Gerichtsakten mit symbolischer Markierung des Aktenzeichens 2C_336/2021

Bemerkenswert ist die Argumentation des Gerichts zur technischen Umgehbarkeit. Die Beschwerdeführerinnen hatten geltend gemacht, dass die DNS-Sperre durch jeden technisch versierten Spieler problemlos umgangen werden könne und deshalb untauglich sei. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass die Sperre ihren Zweck bereits dann erfülle, wenn sie den durchschnittlichen Spieler an das Schweizer Angebot lenke. Eine vollständige technische Dichtigkeit sei nicht erforderlich. Wirksamkeit setze keine Lückenlosigkeit voraus, sondern die plausible Annahme einer steuernden Wirkung auf das Massenverhalten. Mit diesem Ansatz folgte das Bundesgericht ausdrücklich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des EFTA-Gerichtshofs zu vergleichbaren Sperren in anderen Staaten.

Das Urteil hat den juristischen Streit über die Zulässigkeit der Schweizer Netzsperren effektiv beendet. Eine Welle weiterer Klagen ausländischer Anbieter, die sich gegen das System gewehrt hatten, lief in der Folge aus. Mehrere Anbieter zogen sich anschliessend aus dem Schweizer Markt zurück oder reduzierten ihre Schweizer Aktivitäten. Das Urteil wird in der juristischen Literatur regelmässig zitiert, etwa in Beiträgen auf dem juristischen Blog von bger.ch und in den einschlägigen Fachzeitschriften zum Internet- und Telekommunikationsrecht. Für eine vertiefte rechtliche Einordnung des Konzessionssystems siehe den Beitrag zur Schweizer Geldspielregulierung.

Aktuelle Zahlen zur Sperrliste der ESBK und der Gespa

Die Sperrlisten beider Aufsichtsbehörden werden in regelmässigen Abständen aktualisiert und sind über die Webseite der ESBK sowie über die Gespa-Plattform öffentlich einsehbar. Mit Stand vom 24. Februar 2026 enthielt die ESBK-Liste 2944 gesperrte Domains. Allein in diesem Update kamen 376 neue Einträge hinzu. Eine vorhergehende Veröffentlichung datiert vom 25. November 2025, die ESBK aktualisiert die Liste etwa drei- bis viermal pro Jahr in grösseren Schritten und nimmt zusätzlich laufend kleinere Aufstockungen vor.

Zum Vergleich: Im Februar 2023 lag die Anzahl der gesperrten Spielbanken-Domains noch bei rund 1000. Innerhalb von etwa drei Jahren hat sich die Zahl damit fast verdreifacht. Die Gespa-Sperrliste, die parallel die Grossspiele abdeckt, lag im August 2025 bei rund 2597 gesperrten Domains seit der Einführung des Systems 2019. Auch hier sind die Zuwächse hoch, allein 2025 wurden für den Grossspielbereich rund 300 zusätzliche Einträge vorgenommen.

Entwicklung der ESBK-Sperrliste seit 2019
StichtagAnzahl gesperrter DomainsBemerkung
Februar 2023rund 1000Vier Jahre nach Inkrafttreten BGS
August 2025 (Gespa)rund 2597Grossspiel-Sperrliste, Rekordwert
25. November 2025 (ESBK)rund 2568Vorgängerstand
24. Februar 2026 (ESBK)2944376 neue Einträge im Update

Hinter der reinen Zahl verbergen sich zwei Dynamiken. Erstens sind viele Sperreinträge keine eigenständigen Unternehmen, sondern sogenannte Mirror-Sites: Anbieter weichen mit minimal abgewandelten Domainnamen aus, indem sie einen Buchstaben ändern, eine Zahl anhängen oder eine andere Top-Level-Domain verwenden. Wenige Stunden nach einer Sperrung kann eine Variante auftauchen, die formal eine neue Domain ist, faktisch aber dieselbe Plattform vermittelt. Zweitens nutzen einige Anbieter Geo-Filtering, das heisst, sie blenden ihre Angebote für Schweizer IP-Adressen aus, um einer Sperrverfügung zuvorzukommen. Welche Anbieter typischerweise auf den Schweizer Sperrlisten erscheinen, wird auf der Seite zu den Anbietern ohne ESBK-Konzession mit Lizenzjurisdiktion und Risk-Marker dokumentiert.

Parallel zur Netzsperre: die Zahlungssperre

Neben der Netzsperre existiert in der Schweizer Praxis ein zweites Instrument, das in der öffentlichen Wahrnehmung weniger bekannt ist. Schweizer Zahlungsdienstleister, insbesondere Banken, TWINT und PostFinance, lehnen Transaktionen an erkennbar nicht konzessionierte Geldspielanbieter in vielen Fällen automatisch ab. Die Grundlage dafür ist nicht nur das Geldspielgesetz, sondern auch das Geldwäschereigesetz und die Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre. In der Praxis bedeutet das: Wer mit einer Schweizer TWINT-Verbindung oder mit einer PostFinance-Karte bei einem Anbieter auf der ESBK-Sperrliste einzahlen will, wird oft nicht durchkommen. Diese parallele Zahlungssperre verstärkt die Wirkung der Netzsperre, ohne dass sie selbst auf einer ausdrücklichen Sperrverfügung beruht.

Diese Verschränkung von technischer und finanzieller Abschottung erklärt, warum nicht konzessionierte Anbieter immer öfter auf alternative Zahlungswege ausweichen, etwa auf Kryptowährungen, auf E-Wallets aus Drittstaaten oder auf Vermittlungsdienste. Diese Wege sind in der Schweiz nicht verboten, ihre Verwendung kann aber in der Steuererklärung und im Streitfall mit einem Anbieter zu zusätzlichen Komplikationen führen. Für Spielende, die sich darüber Klarheit verschaffen möchten, sind die Folgen im Zusammenspiel mit der Besteuerung der Gewinne ebenso relevant wie der Rechtsstatus der Spielenden.

Mobiltelefon mit Schweizer Zahlungs-App und symbolisch abgewiesener Transaktion an einen Auslandsanbieter

Spielerschutz und Hilfsangebote in der Schweiz

Die anonyme und kostenlose Helpline von SOS Spielsucht ist rund um die Uhr unter 0800 040 080 in deutscher, französischer und italienischer Sprache erreichbar. Sucht Schweiz bietet allgemeine Suchtberatung unter +41 21 321 29 86. Weitere Informationen unter Spielerschutz und Sperrregister.

Was die Netzsperren leisten und was nicht

Aus dem Zusammenspiel der bisherigen Abschnitte lässt sich die Wirkung des Schweizer Sperrregimes nüchtern bilanzieren. Das System leistet eine spürbare Steuerung des Massenverhaltens: Wer ohne besondere technische Kenntnisse einen Browser öffnet und eine gesperrte Domain aufrufen will, sieht zuverlässig die Stoppseite. Konzessionierte Schweizer Casinos profitieren von dieser Lenkungswirkung, der Bruttospielertrag der legalen Online-Anbieter ist in den letzten Jahren deutlich gewachsen. Das System leistet daneben eine wichtige Signalfunktion: Es macht deutlich, dass die Schweiz an der Konzessionspflicht festhält und dass Anbieter mit blossen ausländischen Lizenzen aus Schweizer Sicht nicht legitimiert sind.

Das System leistet allerdings keine technische Dichtigkeit. Wer ein VPN nutzt, alternative DNS-Resolver einsetzt oder gezielt nach Mirror-Domains sucht, kann auf nicht konzessionierte Angebote zugreifen. Wirtschaftlich besonders relevant: Eine Studie, die das Schweizer Radio und Fernsehen 2025 zitierte, schätzte die jährlichen Verluste von Schweizer Spielenden bei nicht konzessionierten Anbietern auf rund 180 Millionen Franken. Das ist ein erheblicher Anteil am gesamten Schweizer Online-Markt. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_336/2021 ausdrücklich anerkannt, dass diese Lücke besteht, ohne die Sperrmassnahme deshalb für unverhältnismässig zu erklären.

Drei technische und verfahrensrechtliche Detailfragen tauchen in diesem Zusammenhang immer wieder auf. Erstens, warum die Schweiz auf eine DNS-Sperre und nicht auf Deep Packet Inspection setzt: Die DNS-Sperre greift nur in die Auflösung der Domain ein und ist damit weniger invasiv als eine Inspektion des Datenverkehrs. Das entspricht dem Verhältnismässigkeitsprinzip nach Artikel 93 VGS, das eine angemessene und auf das Geldspielangebot beschränkte Sperrmethode verlangt. Zweitens, ob ein gesperrter Anbieter die Sperre wieder aufheben lassen kann: Artikel 87 BGS gibt dem betroffenen Anbieter ein Einspracherecht. Wenn er sein Angebot in der Schweiz aufhebt oder den Zugang aus der Schweiz wirksam blockiert, kann die Sperre wieder aufgehoben werden; praktisch geschieht das relativ selten, weil viele Anbieter den Schweizer Markt weiter bedienen wollen. Drittens betrifft das Sperrregime nicht nur Casinos: Sportwetten- und Lotterie-Domains werden ebenfalls gesperrt, allerdings im Zuständigkeitsbereich der Gespa. Diese führt eine eigene Sperrliste für Grossspiele, also für Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele; beide Listen werden im Bundesblatt veröffentlicht.

Über den Autor

Andreas Suter ist Fachredaktor für Glücksspielregulierung. Er beschäftigt sich seit über zwölf Jahren mit der Schweizer Geldspielaufsicht und mit der Rechtsprechung zu Netzsperren und Sperrverfügungen.

Mehr über Andreas Suter und die Redaktion

Letzte Aktualisierung: . Diese Darstellung verzichtet bewusst auf Anleitungen zur Umgehung von Netzsperren.

Erstellt vom Redaktionsteam „Casino Ohne Lizenz”.

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