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Spielsperre, SESAM-Register und Hilfsangebote für Schweizer Spielende

Updated September 2026
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Symbolische Darstellung einer Eintragung in ein zentrales Sperrregister mit Stift und Karteikarte

Die schweizerische Spielsperre ist eines der zentralen Werkzeuge des Spielerschutzes nach dem Bundesgesetz über Geldspiele. Sie ist gleichzeitig deutlich wirkungsvoller, als viele Betroffene annehmen, und deutlich begrenzter, als die öffentliche Diskussion es vermuten lässt. Wer sich in der Schweiz sperren lässt, hat in allen rund zwanzig konzessionierten Spielbanken sowie seit dem 7. Januar 2025 auch in den sechs Spielbanken im Fürstentum Liechtenstein keinen Zutritt mehr. Wer dagegen bei einem Anbieter ohne ESBK-Konzession ein Konto eröffnet, fällt durch das schweizerische Schutznetz hindurch. Dieser Beitrag erklärt, wie das zentrale Sperrregister funktioniert, welche Wege in und aus der Sperre führen und welche Hilfsangebote in der Schweiz bei einer Spielsucht-Krise konkret erreichbar sind.

Inhaltsverzeichnis
  1. Wie das zentrale Schweizer Sperrregister funktioniert
  2. Selbstsperre und Fremdsperre: zwei Wege in das Register
  3. Bestandszahlen und Entwicklung des Registers
  4. Abkommen mit Liechtenstein vom 7. Januar 2025
  5. Die Lücke: warum die Sperre bei Anbietern ohne Konzession nicht wirkt
  6. Hilfsangebote in der Schweiz: konkrete Anlaufstellen
  7. Akute Krise: Schritte für die nächsten Minuten
  8. Aufhebung der Sperre: der Weg zurück
  9. Wenn das Spiel weitergehen soll: der regulierte Markt
  10. Über den Autor

Wie das zentrale Schweizer Sperrregister funktioniert

Das schweizerische Sperrregister wird von den konzessionierten Spielbanken gemeinsam geführt und intern unter dem Namen SESAM diskutiert. Rechtsgrundlage ist Artikel 80 des Bundesgesetzes über Geldspiele, der jede konzessionierte Spielbank verpflichtet, Personen vom Spiel auszuschliessen, von denen aufgrund eigener Wahrnehmung oder aufgrund Meldungen Dritter anzunehmen ist, dass sie überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze tätigen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen. Die Sperre gilt als verwaltungsrechtliche Massnahme, nicht als strafrechtliche Sanktion, und ist eingebettet in das Sozialkonzept jeder Spielbank. Die konsolidierte Fassung des BGS auf Fedlex enthält die einschlägigen Artikel sowohl zur Sperre als auch zu deren gegenseitiger Anerkennung zwischen den Konzessionärinnen.

Praktisch heisst das: Wer in einer Spielbank in Bern eingetragen wird, kann auch in Genf, Lugano oder St. Gallen das Spiel nicht mehr aufnehmen. Die Sperre erstreckt sich auf alle terrestrischen Spielbanken in der Schweiz und auf alle konzessionierten Online-Spielbanken, also zum Beispiel mycasino.ch, jackpots.ch oder swisscasinos.ch. Sie erstreckt sich darüber hinaus auf die in der Schweiz zugelassenen Online-Grossspiele wie Swisslos und Loterie Romande. Was die Sperre dagegen nicht erfasst, ist genau die Gruppe der Anbieter ohne ESBK-Konzession, die auf der Sperrliste der ESBK stehen oder sich dieser Liste durch häufige Domain-Wechsel zu entziehen versuchen. Diese strukturelle Lücke ist der wichtigste Punkt, den dieser Beitrag herausarbeitet.

Stilisierte Darstellung eines vernetzten Sperrregister-Systems mit Verbindungen zwischen verschiedenen Casino-Standorten

Selbstsperre und Fremdsperre: zwei Wege in das Register

Eine Sperre kann auf zwei Wegen zustande kommen. Die häufigere Variante ist die freiwillige Selbstsperre. Sie steht jeder Person offen, die das Gefühl hat, das eigene Spielverhalten nicht mehr selbst regulieren zu können. Der Antrag kann in jeder konzessionierten Spielbank, telefonisch oder schriftlich gestellt werden und gilt für eine Mindestdauer von drei Monaten. Erst nach Ablauf dieser Zeit ist eine Aufhebung möglich, und auch dann nur auf schriftlichen Antrag und meist nach einem Fachgespräch mit einer geschulten Mitarbeiterin oder einem geschulten Mitarbeiter der Spielbank oder einer externen Beratungsstelle. In vielen Spielbanken ist es zudem üblich, dass die Aufhebung erst nach einer zusätzlichen Wartezeit von mehreren Wochen wirksam wird, um Kurzschlussentscheidungen zu vermeiden.

Die zweite Variante ist die Fremdsperre. Sie wird von der Spielbank selbst verhängt, wenn Mitarbeitende konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass eine spielende Person die Voraussetzungen von Artikel 80 erfüllt. Ausserdem können Dritte, etwa Angehörige, Arbeitgeber oder das Betreibungsamt, eine sogenannte Drittmeldung einreichen. Die Spielbank ist nicht verpflichtet, einer solchen Meldung zu folgen, sie muss aber ernsthaft prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Fremdsperre gegeben sind. Aus Sicht der betroffenen Person ist die Fremdsperre rechtlich anfechtbar, faktisch aber selten erfolgreich angefochten, weil die Spielbanken die Voraussetzungen in der Regel sorgfältig dokumentieren. Wer im Internet auf die Frage der Strafbarkeit stösst und meint, ein Eintrag im Register sei eine strafrechtliche Verurteilung, sollte das richtig einordnen: Eine Spielsperre ist eine Schutzmassnahme, keine Strafe.

Bestandszahlen und Entwicklung des Registers

Der Bestand des schweizerischen Sperrregisters ist über die Jahre kontinuierlich gewachsen. Nach Angaben der Eidgenössischen Spielbankenkommission wurden allein im Jahr 2024 rund 18’216 neue Sperren ausgesprochen. Der gesamte Bestand bewegt sich seit längerem über 100’000 aktiv gesperrten Personen. Diese Zahl umfasst sowohl Selbst- als auch Fremdsperren und wird im Jahresbericht der ESBK regelmässig aktualisiert. Im Verhältnis zur erwachsenen Wohnbevölkerung der Schweiz ist das eine signifikante Grössenordnung und ein deutliches Indiz dafür, dass die Sperre als Instrument angenommen wird.

Parallel dazu haben Sucht Schweiz und das Programm «Spielen ohne Sucht» auf eine Verdoppelung des Anteils stark belasteter Spielender in den Jahren 2018 bis 2021 hingewiesen. Genaue Vergleichszahlen für den Zeitraum nach Inkrafttreten der Liechtenstein-Erweiterung fehlen noch, weil die ersten Auswertungen erst ab dem Berichtsjahr 2025 in voller Länge zur Verfügung stehen werden. Klar ist: Mit dem Anstieg des Online-Bruttospielertrags hat sich auch die Zahl der Beratungsanfragen erhöht, und die Sperre ist in vielen Fällen ein wichtiger Schritt im Genesungsprozess.

Stilisierte Balkengrafik zur Entwicklung der Eintragungen ins zentrale schweizerische Sperrregister

Abkommen mit Liechtenstein vom 7. Januar 2025

Eine grundlegende Erweiterung der schweizerischen Spielsperre ist am 7. Januar 2025 wirksam geworden. An diesem Datum trat das Abkommen vom 20. Oktober 2022 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich in Kraft. Es ist in der amtlichen Sammlung des Bundesrechts unter der Fundstelle AS 2024 665 publiziert. Die Schweiz hatte den innerstaatlichen Genehmigungsprozess Anfang November 2024 abgeschlossen, Liechtenstein bereits etwas früher; der Schweizer Casino Verband kommunizierte das Inkrafttreten mit Wirkung zum Januar 2025.

Die praktische Bedeutung ist erheblich. Bis Anfang 2025 lag eine grenznahe Möglichkeit darin, dass in der Schweiz gesperrte Personen die wenigen Autominuten nach Vaduz, Schaan oder Triesen fuhren und dort an einem der sechs Spielbanken im Fürstentum weiterspielten. Mit dem Abkommen müssen die Spielbanken beider Länder die Sperrdaten austauschen und die Sperren des jeweils anderen Landes als verbindlich anerkennen. Die rund 100’000 in der Schweiz gesperrten Personen sind seit Januar 2025 damit auch in Liechtenstein vom Spiel ausgeschlossen, und umgekehrt gelten Sperren aus Liechtenstein auch in der Schweiz. Erste Auswertungen aus Liechtenstein deuten auf Umsatzeinbussen von bis zu 85 Prozent in den dortigen Spielbanken hin; der Effekt ist also kein nominaler, sondern ein realer.

Die Lücke: warum die Sperre bei Anbietern ohne Konzession nicht wirkt

Aus Sicht des Spielerschutzes ist die wichtigste Erkenntnis dieses Beitrags die folgende: Eine SESAM-Sperre wirkt nicht bei Anbietern ohne ESBK-Konzession. Wer sich in der Schweiz freiwillig sperren lässt und in einer akuten Krise auf der Suche nach einer Spielmöglichkeit ist, kann mit wenigen Klicks ein Konto bei einem maltesischen oder Curaçaoanischen Online-Casino eröffnen, dort eine TWINT- oder Karten-Einzahlung tätigen und ungehindert weiterspielen. Der maltesischen Aufsichtsbehörde sind die Schweizer Sperrlisten weder bekannt noch zugänglich; eine technische Verbindung mit dem zentralen Register existiert nicht. Genau diese Lücke ist die gefährlichste Eigenschaft des heutigen Schutzsystems.

Eine politische Diskussion über eine erweiterte Anerkennung von Sperren oder über zusätzliche Zahlungsverkehrshindernisse bei nicht konzessionierten Anbietern wird in der Schweiz seit einiger Zeit geführt, ist aber bislang nicht in konkrete Massnahmen gemündet. Wer eine Selbstsperre beantragt hat oder beantragen möchte, sollte deshalb wissen: Die Sperre schützt zuverlässig in der regulierten Schweiz und in Liechtenstein, sie schützt aber nicht vor einem Klick auf einen ausländischen Anbieter. Wer eine vollständige Pause vom Spiel anstrebt, sollte zusätzlich darüber nachdenken, Anbieter dieser Art aktiv zu blockieren, etwa durch Browser-Filter, durch ein Sperrwerkzeug auf Geräteebene oder durch Übergabe einer aufgeladenen Prepaid-Karte an eine Vertrauensperson. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Marktsegment findet sich im Bericht über die Anbieter ohne ESBK-Konzession.

Symbolische Darstellung einer geschlossenen Tür mit einer offenen Hintertür dahinter als Bild für die Sperrregister-Lücke

Hilfsangebote in der Schweiz: konkrete Anlaufstellen

Wer das Gefühl hat, das eigene Spielverhalten oder das eines nahestehenden Menschen sei nicht mehr kontrollierbar, sollte sich nicht scheuen, eine Fachstelle zu kontaktieren. Die folgenden Angebote sind anonym, kostenlos und in der ganzen Schweiz erreichbar. Sie sind aufeinander abgestimmt und gehören zum gemeinsamen Programm «Spielen ohne Sucht», das von Sucht Schweiz koordiniert und im Auftrag von 18 Kantonen sowie des Fürstentums Liechtenstein finanziert wird.

SOS Spielsucht, Helpline 0800 040 080

24 Stunden erreichbar, anonym, kostenlos, in Deutsch, Französisch und Italienisch. Trägerin ist das interkantonale Programm «Spielen ohne Sucht» mit Programmleitung Sucht Schweiz. Über die Helpline gibt es Erstgespräche, Krisenintervention und Vermittlung an regionale Fachstellen. Eine schriftliche Beratung ist über die Website der Stelle möglich. Die Plattform SOS Spielsucht bündelt zusätzlich Hintergrundinformationen, Selbsttests und Adressen regionaler Beratungsstellen.

Sucht Schweiz, allgemeine Beratung +41 21 321 29 86

Allgemeine Beratungsstelle der Stiftung Sucht Schweiz in Lausanne. Nicht durchgehend rund um die Uhr erreichbar, aber zentrale Anlaufstelle für Forschung, Statistik und Adressen regionaler Sucht-Fachstellen. Die Stelle pflegt den nationalen Suchtmonitor und veröffentlicht jährlich Berichte zur Lage der Glücksspielsucht in der Schweiz.

Die Dargebotene Hand, Telefon 143

24 Stunden erreichbar, allgemeine psychologische Krisenhilfe. Nicht spezialisiert auf Spielsucht, aber wichtig in akuten Krisensituationen, in denen das Spielen mit anderen Belastungen verschränkt ist.

Pro Juventute, Beratung 147

24 Stunden erreichbar für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre. Relevant, wenn jüngere Familienmitglieder das Spielverhalten eines Elternteils thematisieren möchten oder selbst betroffen sind.

SafeZone

Anonyme schriftliche Online-Beratung mit Fachpersonen. Träger ist die Stiftung Infodrog im Auftrag des Bundesamts für Gesundheit. Eignet sich besonders für Menschen, denen ein Anruf in einer Helpline schwerfällt.

Careplay

Selbsthilfeprogramm zu sozialverträglichem Glücksspiel mit Online-Tagebuch, Selbsttest und Unterstützung beim Beantragen einer Selbstsperre. Wird in der Schweiz von mehreren Suchtfachstellen empfohlen.

Anonyme Spieler

Selbsthilfegruppen nach dem Zwölf-Schritte-Modell. Treffpunkte in mehreren Kantonen und Online-Sitzungen. Ergänzung zu professioneller Beratung, kein Ersatz.

Aufgeschlagenes Notizbuch mit Telefonkontakten zu Schweizer Beratungsstellen neben einer Tasse Tee

Akute Krise: Schritte für die nächsten Minuten

Wenn Sie gerade jetzt spielen wollen, aber wissen, dass es Ihnen schadet, beachten Sie diese drei einfachen Schritte.

  1. Rufen Sie SOS Spielsucht an: 0800 040 080. Die Helpline ist 24 Stunden erreichbar, anonym und kostenlos.
  2. Schliessen Sie den Browser und übergeben Sie Ihre Zahlungsmittel an eine Vertrauensperson für die nächsten Stunden.
  3. Beantragen Sie am Folgetag eine Selbstsperre in der nächsten konzessionierten Schweizer Spielbank oder über deren Website. Die Sperre wirkt sofort in der gesamten Schweiz und in Liechtenstein.

Eine Sperre ist kein Eingeständnis von Schwäche, sondern eine im Geldspielgesetz vorgesehene Schutzmassnahme. Sie ist nach einer Wartefrist von drei Monaten auf Antrag wieder aufhebbar.

Aufhebung der Sperre: der Weg zurück

Eine Sperre ist nicht für immer angelegt. Nach der gesetzlichen Mindestdauer von drei Monaten kann die betroffene Person einen Antrag auf Aufhebung stellen. In der Praxis verlangen die meisten Schweizer Spielbanken vor einer Aufhebung ein Fachgespräch, oft mit einer externen Beratungsstelle wie SOS Spielsucht oder einer kantonalen Suchtberatung. Ziel des Gesprächs ist nicht, die Aufhebung zu verhindern, sondern zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine kontrollierte Wiederaufnahme des Spiels tatsächlich gegeben sind. Manche Spielbanken bieten eine abgestufte Rückkehr an, etwa mit niedrigeren Einzahlungslimits oder zeitlichen Begrenzungen.

Zwei anonyme Silhouetten in einem Beratungsgespräch an einem schlichten Tisch mit Notizblöcken

Wichtig zu wissen: Eine Aufhebung der Sperre löst nicht automatisch das ihr zugrundeliegende Verhalten. Wer die Sperre aufheben lässt, ohne die Ursachen anzugehen, läuft Gefahr, in kürzerer Zeit wieder in die alte Dynamik zu geraten. Aus diesem Grund empfehlen Fachstellen, eine Aufhebung nur dann zu beantragen, wenn ergänzende Begleitung wie eine ambulante Therapie oder eine Selbsthilfegruppe besteht. Im Kontext der Frage nach Regulierung und Recht in der Schweiz ist die Sperre damit nicht nur ein juristisches Instrument, sondern Teil einer breiteren Schutzarchitektur.

Wenn das Spiel weitergehen soll: der regulierte Markt

Manche Spielende wollen oder können nicht vollständig auf das Spiel verzichten, suchen aber nach einer Umgebung mit ernstgemeintem Spielerschutz. Für sie ist der konzessionierte Schweizer Markt deutlich besser geeignet als ein Anbieter ohne ESBK-Konzession. Die konzessionierten Schweizer Online-Spielbanken sind verpflichtet, Einzahlungs-, Verlust- und Sessionlimits anzubieten, automatische Warnungen bei Verlustspitzen einzublenden und auffällige Spielmuster aktiv anzusprechen. Sie sind ausserdem direkt in das zentrale Sperrregister eingebunden, sodass eine Selbstsperre nahtlos auch dort wirkt. Die Übersicht der konzessionierten Schweizer Online-Casinos stellt das regulierte Gegenmodell im Detail vor.

Aus redaktioneller Sicht ist diese Gegenüberstellung kein Marketing für den regulierten Markt, sondern eine nüchterne Feststellung der Schutzarchitektur. Wer mit Spielsucht zu kämpfen hat oder einen Angehörigen schützen möchte, findet im konzessionierten Markt deutlich bessere Bedingungen als bei einem Anbieter, der weder die Sperre kennt noch das schweizerische Sozialkonzept anwendet.

Über den Autor

Andreas Suter befasst sich seit über zwölf Jahren mit der Regulierung des Glücksspielmarktes im deutschsprachigen Raum, mit einem klaren Fokus auf das schweizerische Geldspielgesetz und die Praxis der Eidgenössischen Spielbankenkommission. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen bei Netzsperren, Steuerpflicht von Spielgewinnen und Spielerschutz nach Schweizer Recht. Andreas Suter schreibt aus einer juristisch-redaktionellen Perspektive und richtet sich an erwachsene Leserinnen und Leser, die fundierte Hintergrundinformationen statt Werbung suchen. Mehr zum Autor.

Erstellt vom Redaktionsteam „Casino Ohne Lizenz”.

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