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Casino-Gewinne aus nicht konzessionierten Anbietern: Besteuerung in der Schweiz

Updated September 2026
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Aufgeschlagene Schweizer Steuererklärung mit Notizblock und Kugelschreiber zum Thema Casino-Gewinne

Der wohl unterschätzteste Unterschied zwischen einem konzessionierten Schweizer Online-Casino und einem nicht konzessionierten ausländischen Anbieter liegt im Steuerrecht. Wer in einem Schweizer Online-Casino mit ESBK-Konzession gewinnt, geniesst einen Freibetrag von einer Million Franken pro Einzelgewinn. Wer denselben Betrag auf einem Anbieter mit Malta-, Curaçao- oder Anjouan-Lizenz erzielt, muss den vollen Betrag als übriges Einkommen versteuern. Dieser Bericht erklärt die Rechtsgrundlagen, rechnet die Differenz an einem konkreten Beispiel durch und beleuchtet die kantonalen Unterschiede bei den Einsatzkostenabzügen sowie die typischen Stolpersteine bei der Deklaration.

Inhaltsverzeichnis
  1. Die Rechtsgrundlagen: Artikel 24 lit. i DBG und Artikel 7 Absatz 4 StHG
  2. Das vierstufige System der Geldspielbesteuerung in der Schweiz
  3. Ein Rechenbeispiel: CHF 5’000 bei mycasino versus MGA-Casino
  4. Die Verrechnungssteuer über dem Freibetrag
  5. Kantonale Unterschiede beim Einsatzkostenabzug
  6. Praktische Stolpersteine bei der Deklaration
  7. Praktische Konsequenz für Schweizer Spielende
  8. Über den Autor

Die Rechtsgrundlagen: Artikel 24 lit. i DBG und Artikel 7 Absatz 4 StHG

Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Geldspiele am 1. Januar 2019 wurde auch das Steuerrecht angepasst. Die zentrale Norm findet sich in Artikel 24 Buchstabe i des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Sie bestimmt, dass Einzelgewinne aus Spielbankenspielen, die in einer in der Schweiz konzessionierten Spielbank erspielt werden, vollständig steuerfrei sind. Für die landbasierten Casinos in der Schweiz gilt diese Befreiung ohne Höchstbetrag. Im Online-Bereich gilt sie ebenfalls, sofern die Spielbank in der Schweiz konzessioniert ist und die einzelnen Spiele über eine ESBK-Bewilligung verfügen.

Eine ergänzende Regelung enthält Artikel 24 Buchstabe ibis DBG. Sie regelt Gewinne aus Schweizer Grossspielen, also aus Lotterien und Sportwetten der konzessionierten Anbieter Swisslos und Loterie Romande, sowie aus online angebotenen Spielbankenspielen. Hier gilt ein Freibetrag von einer Million Franken pro Einzelgewinn. Erst über diesem Betrag wird die Verrechnungssteuer fällig und der übersteigende Teil ist als Einkommen zu deklarieren. Artikel 7 Absatz 4 des Steuerharmonisierungsgesetzes überträgt diese Regel auf die Kantons- und Gemeindesteuern.

Aufgeschlagenes Steuergesetz mit hervorgehobenem Artikel zur Steuerfreiheit von Geldspielgewinnen bis eine Million Franken

Wichtig ist die genaue Konstruktion. Der Steuerfreibetrag ist ausdrücklich an die konzessionierte Schweizer Quelle gebunden. Das Gesetz definiert in Artikel 3 BGS, was eine konzessionierte Spielbank ist, und die Steuernormen knüpfen unmittelbar an diese Definition an. Eine ausländische Lizenz, ob aus Malta, Curaçao, Anjouan, Gibraltar oder einer anderen Jurisdiktion, ist keine Konzession im Sinne des Schweizer Geldspielgesetzes. Damit greift der Steuerfreibetrag für Gewinne aus solchen Anbietern nicht. Diese Konstruktion ist gewollt: Der Gesetzgeber wollte den Schweizer Markt steuerlich privilegieren, um eine Lenkungswirkung zu erzielen, und nicht den globalen Online-Markt mitprivilegieren.

Das vierstufige System der Geldspielbesteuerung in der Schweiz

Aus dem Zusammenspiel von Bundes- und Kantonsrecht ergibt sich ein vierstufiges System, das je nach Spielform und Lizenzherkunft unterschiedliche Folgen für den Spielenden hat. Die folgende Übersicht fasst die Stufen zusammen und bildet die Grundlage für die anschliessende Detaildiskussion.

Steuerliche Behandlung von Geldspielgewinnen nach Quelle
Quelle des GewinnsSteuerfreibetragBehandlung darüber
Schweizer Spielbank, landbasiert (konzessioniert)unbegrenzt steuerfreiSpielbankenabgabe an die AHV statt Einkommenssteuer
Konzessionierte Schweizer Online-SpielbankenspieleCHF 1’000’000 pro EinzelgewinnVerrechnungssteuer 35 %, Deklaration als Einkommen
Schweizer Grossspiele (Swisslos, Loterie Romande)CHF 1’000’000 pro EinzelgewinnVerrechnungssteuer 35 %, Deklaration als Einkommen
Ausländische bzw. nicht konzessionierte Online-Casinoskein Freibetragvoll einkommenssteuerpflichtig ab dem ersten Franken
Kleinspiele (lokale Tombolas, kleine Pokerturniere)meist steuerfreije nach Reglement

Die vierte Zeile ist die eigentliche Pointe für das Thema dieser Seite. Wer auf einem nicht konzessionierten ausländischen Casino spielt, hat keinen Freibetrag und muss den Gewinn als übriges Einkommen in der Steuererklärung angeben. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat das in einem eigenen Merkblatt zu Geldspielgewinnen und Geldspielgesetz präzisiert und macht deutlich, dass der Privilegierungseffekt der Steuerharmonisierung ausdrücklich an die schweizerische Konzession geknüpft ist.

Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung mit Hinweisen zu Geldspielgewinnen auf einem Schreibtisch

Ein Rechenbeispiel: CHF 5’000 bei mycasino versus MGA-Casino

Die abstrakte Regel wird konkret an einem realistischen Beispiel. Ein in Bern wohnhafter Schweizer Spieler erzielt im Verlauf eines Steuerjahres einen Einzelgewinn von 5’000 Franken auf einem Online-Casino. Der Gewinn liegt damit deutlich unter dem Millionen-Freibetrag, so dass die Frage der Verrechnungssteuer hier keine Rolle spielt. Der entscheidende Unterschied ergibt sich aus der Quelle.

Variante A: Der Gewinn stammt von mycasino.ch, also einem konzessionierten Schweizer Online-Casino. Aus Sicht der direkten Bundessteuer und der Berner Staatssteuer ist dieser Gewinn vollständig steuerfrei. Der Spieler muss ihn nicht als Einkommen deklarieren. Die Verrechnungssteuer greift erst über dem Freibetrag und ist hier nicht ausgelöst. Der Spieler erhält die 5’000 Franken netto und behält sie, ohne weitere steuerliche Belastung.

Variante B: Derselbe Gewinn stammt von einem MGA-lizenzierten Casino mit Sitz in Malta. Aus Sicht des Schweizer Steuerrechts greift der Freibetrag nach Artikel 24 lit. i DBG nicht, weil der Anbieter keine Schweizer Konzession besitzt. Die 5’000 Franken sind in vollem Umfang als übriges Einkommen in der Steuererklärung anzugeben. Bei einem Berner Steuerpflichtigen mit einem Grenzsteuersatz von beispielsweise 25 Prozent (Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern zusammen) ergibt das eine Steuerlast von rund 1’250 Franken auf den Gewinn. Der Spieler behält effektiv noch rund 3’750 Franken.

Rechenbeispiel: CHF 5’000 Einzelgewinn aus zwei Quellen
VarianteQuelleSteuerlastNetto-Behaltebetrag
AKonzessionierte Schweizer Online-Spielbank (z. B. mycasino.ch)CHF 0CHF 5’000
BMGA-lizenziertes Online-Casino (Malta, ohne ESBK-Konzession)rund CHF 1’250 (Grenzsteuersatz 25 %)rund CHF 3’750

Die Differenz von 1’250 Franken auf einen Gewinn von 5’000 Franken entspricht einer effektiven Reduktion um ein Viertel. Bei höheren Gewinnen verstärkt sich die Wirkung. Wer auf einem nicht konzessionierten Anbieter 20’000 Franken gewinnt und einen Grenzsteuersatz von 30 Prozent hat, gibt rund 6’000 Franken an den Fiskus ab. Wer denselben Betrag in einem Schweizer Anbieter erzielt, behält den vollen Betrag. Diese steuerliche Privilegierung wirkt mit anderen Worten als wesentlicher wirtschaftlicher Hebel zugunsten des konzessionierten Marktes, ohne dass sie in der Werbung der Anbieter prominent thematisiert würde.

Tabellenkalkulation mit Vergleich der Steuerbelastung auf Casino-Gewinne in zwei Varianten

Die Verrechnungssteuer über dem Freibetrag

Der Vollständigkeit halber gehört zur Steuerlogik die Verrechnungssteuer. Sie ist eine Sicherungssteuer des Bundes, die der Anbieter direkt an die Eidgenössische Steuerverwaltung abführen muss, sobald ein Einzelgewinn aus einem konzessionierten Schweizer Online-Casino oder aus einem Schweizer Grossspiel den Freibetrag von einer Million Franken übersteigt. Der Satz beträgt 35 Prozent auf den übersteigenden Betrag. Der Spielende kann diesen Betrag bei vollständiger Deklaration in der ordentlichen Steuererklärung zurückfordern oder mit der Einkommenssteuer verrechnen. Damit wirkt die Verrechnungssteuer als Anreiz zur korrekten Deklaration.

Bei Gewinnen aus nicht konzessionierten ausländischen Anbietern entfällt die Verrechnungssteuer, weil der ausländische Anbieter nicht der Schweizer Steuerhoheit unterliegt. Das klingt zunächst wie ein Vorteil. In Wahrheit ist es einer der Faktoren, die das Risiko erhöhen, dass solche Gewinne in der Schweiz nicht ordnungsgemäss deklariert werden. Die Steuerverwaltung verlässt sich bei diesen Quellen vollständig auf die Eigenverantwortung des Steuerpflichtigen. Wer das ignoriert, riskiert ein Nachsteuerverfahren mit Verzugszinsen und unter Umständen eine Busse wegen Steuerhinterziehung.

Symbolische Darstellung der Verrechnungssteuer mit einem Banknotenstapel und einem prozentigen Aufschlag

Kantonale Unterschiede beim Einsatzkostenabzug

Eine zusätzliche Komplexität bringt der Umstand, dass das Bundessteuerrecht und das kantonale Steuerrecht den Abzug von Einsatzkosten nicht identisch behandeln. Auf Bundesebene können die einsatzbezogenen Kosten bei Gewinnen aus konzessionierten Schweizer Anbietern bis zu 25’000 Franken pro Jahr abgezogen werden. Der Kanton Bern erlaubt einen analogen Abzug bis 26’800 Franken pro Jahr. Andere Kantone, etwa Luzern oder Zürich, kennen eigene Höchstbeträge und teilweise unterschiedliche Voraussetzungen, was die Abzugsfähigkeit von Einsätzen aus ausländischen Quellen betrifft.

Bei Gewinnen aus nicht konzessionierten Anbietern ist die Abzugsfähigkeit besonders heikel. Einige Kantone akzeptieren den Einsatzkostenabzug nur, wenn er belegt ist, etwa durch Kontoauszüge mit Buchungen an den Anbieter. Andere Kantone verweigern den Abzug grundsätzlich für ausländische Quellen oder verlangen den Nachweis, dass es sich um den konkreten Einsatz für den deklarierten Gewinn handelt. Da viele ausländische Anbieter keine Schweizer Bescheinigungen ausstellen, wird die Beweisführung schnell schwierig.

Bei den Höchstbeträgen des Abzugs und bei der Behandlung von Einsätzen bei ausländischen Anbietern gilt Folgendes: Auf Bundesebene gelten 25’000 Franken pro Jahr für Gewinne aus konzessionierten Quellen, im Kanton Bern sind es 26’800 Franken, und die übrigen Kantone publizieren ihre Höchstbeträge in den jeweiligen Wegleitungen zur Steuererklärung. Bei nicht konzessionierten Anbietern ist die kantonale Praxis uneinheitlich, einige Kantone gewähren den Abzug nur, wenn der Einsatz konkret nachgewiesen werden kann, andere verweigern ihn für ausländische Quellen ganz. Bei Unsicherheit empfiehlt sich der direkte Kontakt zur zuständigen kantonalen Steuerverwaltung.

Praktische Stolpersteine bei der Deklaration

Wer Gewinne aus einem nicht konzessionierten Anbieter ordnungsgemäss deklarieren möchte, stösst in der Praxis auf mehrere Hürden. Die erste betrifft die Beweisführung. Ausländische Anbieter stellen in der Regel keine Schweizer Steuerbescheinigung aus, sondern bestenfalls eine eigene Kontoabrechnung in englischer Sprache. Diese genügt den Schweizer Steuerbehörden formal oft nicht, und die Steuerverwaltung kann nachträgliche Rückfragen stellen, etwa zu Wechselkursen, zu konkreten Spielsessions oder zu den zugrunde liegenden Buchungen.

Die zweite Hürde betrifft die Währung. Viele Anbieter führen das Spielkonto in Euro oder in US-Dollar. Für die Schweizer Steuererklärung sind alle Beträge in Franken anzugeben. Die Umrechnung erfolgt zum Kurs des Stichtages, mit dem der Gewinn gutgeschrieben wurde, was bei mehreren Gewinnen über das Jahr verteilt einen erheblichen Dokumentationsaufwand bedeutet. Die dritte Hürde betrifft Kryptowährungen. Wer auf einem Anbieter mit Bitcoin oder Ethereum spielt, muss den Wert der Kryptowährung im Zeitpunkt des Gewinns dokumentieren und in Franken umrechnen, was bei volatilen Kursen anspruchsvoll wird.

Bildschirm mit Kursangaben für Fremdwährungen und Kryptowährungen neben Steuerunterlagen

Die vierte Hürde betrifft den Rechtsschutz im Streit mit dem Anbieter. Wer in einer kantonalen Steuererklärung einen Gewinn aus einem nicht konzessionierten Anbieter deklariert, kommt unter Umständen in die Situation, dass der Anbieter den Gewinn später ganz oder teilweise einbehält. Der Spielende hat dann einen deklarierten und versteuerten Gewinn, den er faktisch nie erhalten hat. Korrekturen sind im Einspracheverfahren möglich, sie verlangen aber wiederum Beweise, an die der Spielende oft nur schwer kommt. Diese Konstellation ist eines der Argumente, das auf der Seite zum Rechtsstatus der Schweizer Spielenden für eine sehr vorsichtige Bewertung des ausländischen Marktes spricht.

Hilfe bei problematischem Spielverhalten

Steuerliche Überlegungen sollten kein Grund sein, das eigene Spielverhalten zu unterschätzen. Wer den Eindruck hat, die Kontrolle zu verlieren, erreicht die anonyme Helpline von SOS Spielsucht rund um die Uhr unter 0800 040 080. Sucht Schweiz bietet allgemeine Beratung unter +41 21 321 29 86. Mehr unter Spielerschutz und Sperrregister.

Praktische Konsequenz für Schweizer Spielende

Die steuerliche Differenz wirkt für sich genommen als deutlicher Anreiz, im konzessionierten Schweizer Markt zu bleiben. Wer gewohnheitsmässig kleinere Beträge spielt, mag den Effekt als marginal empfinden. Sobald die Gewinnsummen jedoch in den vierstelligen oder höheren Bereich gehen, wird der Unterschied messbar. Die Übersicht der aktuell konzessionierten Schweizer Anbieter zeigt, welches Spektrum an Plattformen für den steuerlich privilegierten Weg zur Verfügung steht.

Wer trotzdem auf nicht konzessionierten Angeboten spielen will, sollte zumindest die steuerliche Komponente bewusst einrechnen. Eine vollständige Deklaration ist nicht nur juristisch geboten, sie schützt auch im Fall einer späteren Steuerprüfung, die etwa durch Bankhinweise oder durch Hinweise im Rahmen eines Nachlassverfahrens ausgelöst werden kann. Der Verzicht auf die Deklaration ist Steuerhinterziehung mit allen Folgen. Spätestens hier zeigt sich, dass der wirtschaftliche Vorteil eines vermeintlich günstigeren ausländischen Casinos schnell durch zusätzliche Steuer- und Verfahrenslasten aufgezehrt werden kann. Eine vertiefende Übersicht zum gesamten Regulierungsrahmen findet sich im Beitrag zum Schweizer Geldspielgesetz.

Über den Autor

Andreas Suter ist Fachredaktor für Glücksspielregulierung mit Schwerpunkt Schweizer Steuerrecht im Geldspielbereich. Er publiziert seit über zwölf Jahren Beiträge zum Schnittfeld zwischen Geldspielaufsicht und Steuerverwaltung.

Mehr über Andreas Suter und die Redaktion

Letzte Aktualisierung: . Dieser Beitrag ist eine fachredaktionelle Übersicht und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

Verfasst vom Team von „Casino Ohne Lizenz”.

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