Strafbarkeit, Risiken und Rechtsschutz für Schweizer Spielende in Offshore-Casinos

Eine der am häufigsten gestellten Fragen rund um den Begriff Casino ohne Lizenz lautet, ob Schweizer Spielerinnen und Spieler selbst strafbar werden, wenn sie auf einem nicht konzessionierten ausländischen Anbieter spielen. Die kurze Antwort lautet nein. Das Strafrecht des Bundesgesetzes über Geldspiele zielt auf die Anbieterseite, nicht auf die Nutzerseite. Das eigentliche Risiko liegt anderswo, nämlich beim fehlenden Rechtsschutz im Streitfall, bei Hürden in der Beweisführung gegenüber Schweizer Behörden und beim Zugriff auf den Schweizer Spielerschutz. Dieser Bericht arbeitet die juristischen und praktischen Konsequenzen Schritt für Schritt heraus.
Inhaltsverzeichnis
- Warum Spielende nach Artikel 130 BGS nicht strafbar sind
- Die saubere Trennung zwischen Anbieter und Spieler im BGS
- Das eigentliche Risiko: kein Schweizer Rechtsschutz bei Streit
- Typische Streitmuster bei nicht konzessionierten Anbietern
- Warum deutsche Spielvertragsurteile in der Schweiz nicht weiterhelfen
- Eine nüchterne Risikobilanz für Schweizer Spielende
- Über den Autor
Warum Spielende nach Artikel 130 BGS nicht strafbar sind
Die zentrale Strafnorm des Geldspielrechts findet sich in Artikel 130 BGS. Sie bedroht denjenigen mit Strafe, der vorsätzlich Spielbankenspiele ohne die nötigen Bewilligungen veranstaltet, durchführt oder zur Verfügung stellt. Der Wortlaut richtet sich also nicht an Personen, die ein solches Spiel nutzen, sondern an diejenigen, die es anbieten. Artikel 131 BGS, der Bussen bis zu 500’000 Franken für gewerbsmässige Verstösse vorsieht, hat denselben Adressatenkreis: Anbieter und Werbetreibende. Spielerinnen und Spieler erscheinen in diesen Normen schlicht nicht.
Diese Lesart wird durch die Botschaft zum Geldspielgesetz und durch öffentliche Stellungnahmen der Eidgenössischen Spielbankenkommission bestätigt. Die ESBK hat in mehreren Mitteilungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Spielen auf nicht konzessionierten Plattformen für die Schweizer Nutzerinnen und Nutzer keine strafrechtlichen Konsequenzen hat. Die Behörde nennt das in eigener Formulierung Spiel auf eigene Gefahr und betont damit, dass die Konsequenzen zivilrechtlicher, finanzieller oder gesundheitlicher Natur sind, nicht strafrechtlicher.

Bemerkenswert ist auch der Umstand, dass die Nutzung eines Virtuellen Privaten Netzwerks, allgemein VPN genannt, in der Schweiz nicht verboten ist. Wer aus einem Schweizer Anschluss heraus eine VPN-Verbindung nutzt und dadurch eine Netzsperre umgeht, begeht damit keine Straftat im Sinne des Geldspielgesetzes. Die Sperrverfügung nach Artikel 86 BGS verpflichtet die Schweizer Fernmeldedienstanbieterinnen zur technischen Massnahme, sie schafft aber keinen eigenen Straftatbestand für die Endnutzer. Diese Lücke ist dem Gesetzgeber bewusst, sie wird in der Botschaft offen thematisiert und vom Bundesgericht in seinen Urteilen zur Verhältnismässigkeit der Sperren bestätigt. Die Details dazu beleuchtet der vertiefende Bericht zur Wirkung der Netzsperren.
Die saubere Trennung zwischen Anbieter und Spieler im BGS
Die Trennung zwischen Anbieter und Spielenden zieht sich konsistent durch das gesamte Geldspielgesetz. Konzessionspflicht, Bewilligung einzelner Spiele, Sozialkonzept, Werbeverbot und Sperrliste richten sich an die Anbieterseite. Auf der Nutzerseite stehen demgegenüber Schutzrechte und Schutzinstrumente: Spielsperre, Sozialkonzept, Selbstausschluss, Limiten, Informationspflichten. Diese Asymmetrie ist gesetzgeberisch gewollt. Sie soll verhindern, dass Spielerinnen und Spieler kriminalisiert werden, deren Verhalten unter Umständen bereits Anzeichen eines Suchtproblems darstellt.
In der Praxis bedeutet das: Ein Schweizer Spieler, der auf einem MGA-lizenzierten Casino mit Sitz in Malta spielt, begeht aus Schweizer Sicht keine Straftat. Auch wenn die ESBK später eine Sperrverfügung gegen diesen Anbieter ausspricht und die Domain auf die Schweizer Sperrliste setzt, bleibt die individuelle Nutzung straffrei. Das ist insofern wichtig, als immer wieder Falschinformationen kursieren, die ein angebliches Strafrisiko in den Vordergrund stellen. Sie sind juristisch unhaltbar. Wer sich an die Botschaft, die Gesetzeslektüre und die ESBK-Mitteilungen hält, kommt zu einem klaren Ergebnis.
| Norm | Adressat | Sanktion |
|---|---|---|
| Art. 130 BGS | Veranstalter, Vermittler | Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
| Art. 131 BGS | Werbende für nicht bewilligte Angebote | Busse bis 500’000 Franken |
| Art. 74 BGS | Werbetreibende, Affiliates | Verwaltungsrechtliche Massnahmen |
| Art. 86 BGS | Fernmeldedienstanbieter, Anbieter | Sperrverfügung |
Spielerinnen und Spieler kommen in diesen Strafnormen als Adressaten nicht vor und sind nach geltendem Schweizer Recht nicht strafbar.
Das eigentliche Risiko: kein Schweizer Rechtsschutz bei Streit
Strafbarkeit ist die eine Seite. Auf der anderen Seite steht ein Bündel zivilrechtlicher Risiken, das in der öffentlichen Wahrnehmung oft unterschätzt wird. Wer auf einem nicht konzessionierten Anbieter spielt, bewegt sich rechtlich ausserhalb der Schweizer Aufsicht. Bei einem Streit, etwa über eine verweigerte Auszahlung, eine fragliche Bonusbedingung oder eine Kontosperrung mit Restguthaben, ist kein Schweizer Gericht zuständig. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Gerichtsstandsklausel verweist regelmässig an das Sitzland des Anbieters, also typischerweise Malta, Curaçao, Anjouan, Gibraltar oder Costa Rica.
Bei einer MGA-Lizenz steht zumindest ein definierter Beschwerdeweg zur Verfügung. Die Malta Gaming Authority unterhält eine Player Support Unit, an die sich Spielende mit einer Beschwerde wenden können. Das Verfahren ist in englischer Sprache, hat überschaubare Erfolgsquoten und endet nicht selten mit einem Vergleichsvorschlag. Bei einer Curaçao-Lizenz gibt es seit der Reform Ende 2024 und Anfang 2025 mit der neuen Curaçao Gaming Authority erstmals eine direkte Aufsicht. Die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen bleibt aber in der Praxis stark eingeschränkt. Lizenzen aus Anjouan oder vergleichbaren Jurisdiktionen bieten kaum eine wirksame Beschwerdestelle. Wer dort streitet, ist faktisch auf das Wohlwollen des Anbieters oder auf den Druck von Branchenforen angewiesen.

Diese Asymmetrie hat finanzielle Konsequenzen. Ein Schweizer Spieler, dem ein nicht konzessionierter Anbieter eine Auszahlung von mehreren tausend Franken verweigert, kann den Anspruch praktisch nicht in der Schweiz durchsetzen. Die Schweizer Zivilgerichte sind in der Regel international nicht zuständig, die ESBK ist als Aufsichtsbehörde keine Schiedsstelle für Einzelstreitigkeiten, und eine zivilrechtliche Klage am Sitz des Anbieters scheitert oft schon an den Kosten und am Aufwand. Wer dieselbe Situation auf einem konzessionierten Schweizer Casino erlebt, kann sich an die Schweizer Justiz wenden und im Hintergrund auf die Aufsicht der ESBK setzen. Die Differenz zwischen beiden Welten wird in der Übersicht der konzessionierten Schweizer Anbieter sichtbar.
Typische Streitmuster bei nicht konzessionierten Anbietern
Aus den Erfahrungsberichten in einschlägigen Foren und aus den Statistiken der maltesischen Player Support Unit lassen sich vier typische Streitmuster ableiten, mit denen Schweizer Spielende auf nicht konzessionierten Plattformen konfrontiert werden. Das erste betrifft die Identitätsprüfung im Auszahlungsmoment. Viele Anbieter verlangen erst dann eine umfangreiche Dokumentation, wenn ein nennenswerter Gewinn ausgezahlt werden soll. Stellt sich heraus, dass Angaben aus der Registrierung nicht mit den eingereichten Dokumenten übereinstimmen, etwa beim Wohnsitzland, kann das Konto eingefroren und der Gewinn einbehalten werden.
Das zweite Muster betrifft Bonusbedingungen. Wer ein Bonusangebot annimmt, übernimmt damit häufig sehr detaillierte Vorgaben zur Umsatzhöhe, zu zulässigen Spielen, zur maximalen Einsatzgrösse pro Runde und zu zulässigen Auszahlungssummen. Verstösse, die der Spielende oft nicht erkennt, können zur vollständigen Annullierung von Gewinnen führen. Das dritte Muster sind sogenannte Kontosperrungen aus Sicherheitsgründen, etwa wegen vermuteter Mehrfachkonten, vermuteter Bonusmissbräuche oder Hinweisen auf den Einsatz von VPN. Das vierte und seltenere Muster betrifft Anbieter, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten und Auszahlungen verzögern oder schrittweise einstellen.

In allen vier Mustern liegt die Beweislast in der Regel beim Spielenden. Die Bedingungen sind in englischer Sprache verfasst, oft mit Verweisen auf weitere Dokumente, und Änderungen werden vom Anbieter einseitig veröffentlicht. Eine Schweizer Konsumentenorganisation kann hier in der Sache nicht helfen, weil sie keinen direkten Zugang zur jeweiligen Aufsicht hat. Der Bericht über die Anbieter ohne ESBK-Konzession im Vergleich beschreibt, wie sich diese Risiken nach Lizenzjurisdiktion unterscheiden, und nennt für jeden gelisteten Anbieter einen objektiven Risk-Marker.
Warum deutsche Spielvertragsurteile in der Schweiz nicht weiterhelfen
In den letzten Jahren hat die deutsche Zivilrechtsprechung eine Linie entwickelt, nach der Spielverträge mit nicht in Deutschland lizenzierten Online-Casinos als nichtig betrachtet werden, mit der Folge, dass deutsche Spielende verlorene Einsätze unter Umständen zurückfordern können. Diese Urteile werden in Schweizer Foren immer wieder als Hoffnungsschimmer zitiert. Sie haben in der Schweiz allerdings keine unmittelbare Bedeutung.
Die deutsche Spielvertragslinie stützt sich auf den deutschen Glücksspielstaatsvertrag und auf das Bürgerliche Gesetzbuch, also auf Normen, die in der Schweiz nicht anwendbar sind. Schweizer Gerichte beurteilen einen Spielvertrag nach dem schweizerischen Obligationenrecht und nach dem internationalen Privatrecht. In der Praxis sieht die in den AGB des Anbieters vereinbarte Rechtswahl vor, dass das Recht des Anbieterstaates anwendbar ist, und der Gerichtsstand liegt ebenfalls dort. Schweizer Spielende haben damit weder einen automatischen Anspruch auf Rückforderung verlorener Einsätze nach deutschem Muster noch einen einfachen Weg, eine ausländische Entscheidung in der Schweiz vollstrecken zu lassen.

Aus diesem Grund ist auch der gelegentlich gehörte Rat, im Streitfall einfach eine Strafanzeige in der Schweiz zu erstatten, in der Sache wenig hilfreich. Eine Strafanzeige gegen den Anbieter nach Artikel 130 BGS kann die ESBK zwar prüfen, sie führt aber typischerweise nicht zu einer schnellen Auszahlung an den einzelnen Spielenden. Die Behörde verfolgt das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Konzessionspflicht, nicht die individuellen Vermögensinteressen des Geschädigten. Wer einen einbehaltenen Gewinn zurückgewinnen will, muss in aller Regel den zivilrechtlichen Weg im Sitzland des Anbieters gehen.

Wenn das Spiel zur Belastung wird
Wer den Eindruck hat, das Spielen nicht mehr im Griff zu haben, oder wer sich Sorgen um eine nahestehende Person macht, erreicht in der Schweiz rund um die Uhr die anonyme und kostenlose Helpline von SOS Spielsucht unter der Nummer 0800 040 080. Beratung in deutscher, französischer und italienischer Sprache. Allgemeine Suchtberatung bietet Sucht Schweiz unter +41 21 321 29 86. Mehr unter Spielerschutz und Sperrregister.
Eine nüchterne Risikobilanz für Schweizer Spielende
Wer die juristischen und praktischen Folgen zusammenfasst, kommt zu einer differenzierten Bilanz. Strafbarkeit nach Geldspielgesetz besteht für Spielende nicht. Auch die Nutzung von VPN-Diensten zur Umgehung von Netzsperren ist nicht strafbewehrt. Das eigentliche Risiko liegt im Bereich der Vertragsdurchsetzung, der Beweisführung, des Spielerschutzes und der Steuerprivilegierung. Wer auf einem nicht konzessionierten Anbieter spielt, akzeptiert implizit, dass im Streitfall die Spielregeln des jeweiligen Lizenzstaates gelten und dass die Schweizer Justiz in der Regel nicht zuständig ist.
Dazu kommen die strukturellen Folgen, die an anderer Stelle vertieft werden. Die zentrale Schweizer Spielsperre nach Artikel 80 BGS, die im Schweizer Sperrregister erfasst ist, wirkt nicht bei ausländischen Anbietern. Wer sich also in der Schweiz hat sperren lassen, kann technisch problemlos bei einem MGA- oder Curaçao-Anbieter weiterspielen, ohne dass die Sperre greift. Diese Lücke ist eine der grössten Schwachstellen des Schweizer Spielerschutzsystems und wird auf der Seite zum Sperrregister und zu den Hilfsangeboten ausführlich beschrieben.
Steuerlich ergibt sich eine ähnliche Asymmetrie: Gewinne aus konzessionierten Schweizer Online-Spielbanken sind bis zu einer Million Franken pro Einzelgewinn steuerfrei. Dieselben Beträge aus ausländischen Anbietern unterliegen vollumfänglich der Einkommenssteuer. Wer also vor allem höhere Gewinne erzielt, hat aus reiner Nettorechnung einen erheblichen Anreiz, den konzessionierten Schweizer Markt zu nutzen. Diese Differenz mit konkretem Rechenbeispiel beschreibt der Bericht zur Besteuerung von Casino-Gewinnen.
Diese Risikobilanz lässt sich an drei wiederkehrenden Fragen verdichten. Wer auf einem in der Schweiz nicht bewilligten Casino spielt, macht sich nicht strafbar — die Strafnormen des Geldspielgesetzes richten sich gegen Anbieter und Werbetreibende, nicht gegen Spielende, und auch die Nutzung von VPN ist in der Schweiz nicht strafbewehrt. Wer dagegen einen einbehaltenen Gewinn einklagen will, hat aus Schweizer Sicht einen schwierigen Stand: Die in den Nutzungsbedingungen festgelegte Gerichtsstandsklausel verweist meist an das Sitzland des Anbieters. Bei MGA-Lizenzen führt der Weg zur Player Support Unit der maltesischen Aufsicht, bei anderen Jurisdiktionen ist die Durchsetzbarkeit oft sehr eingeschränkt. Auch die deutsche Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Spielverträgen entfaltet in der Schweiz keine bindende Wirkung; Schweizer Gerichte beurteilen einen Spielvertrag nach schweizerischem Obligationenrecht und nach internationalem Privatrecht, ein automatischer Rückforderungsanspruch besteht nicht.
Über den Autor
Andreas Suter ist Fachredaktor für Glücksspielregulierung mit über zwölf Jahren Erfahrung im deutschsprachigen Raum. Er konzentriert sich auf das schweizerische Geldspielgesetz, die Praxis der Eidgenössischen Spielbankenkommission und die zivilrechtlichen Folgen für Schweizer Spielende.
Mehr über Andreas Suter und die Redaktion
Letzte Aktualisierung: . Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Erstellt von der Redaktion von „Casino Ohne Lizenz”.
